Liebe Eltern,
wir begrüßen Sie in unserer Kindertageseinrichtung und heißen Sie herzlich willkommen.
Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien
bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie
einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie
erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben begründete Welt- und Menschenbild.
Unsere Kindertageseinrichtung ist eine sozialpädagogische Einrichtung der katholischen Pfarrei St.
Johannes in Dingolfing bzw. Hl. Dreikönig in Frauenbiburg (St. Maria).
Die pädagogische und religiöse Arbeit in der Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger.
§ 1 Grundlagen
Die kath. Kirchenstiftung St. Johannes unterhält die Kindertageseinrichtungen St. Johannes, St. Elisabeth,
St. Maria (Trägerschaft Filialkirchenstiftung Hl. Dreikönig Frauenbiburg) und den Kinderhort Don Bosco in
freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des
Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung
(AVBayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung und der nachfolgenden Ordnung.
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
(1) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Auf-
nahmegesprächs.
Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote und
Leistungen sowie die wesentlichen vertraglichen Beziehungen informiert.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger, der geeignete
Aufnahmekriterien festlegen kann. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes kann der Träger
an die Leitung der Einrichtung delegieren.
(3) Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes,
individuelles Aufnahmeverfahren (zur Klärung der Betreuungs- und individuellen Fördermöglichkeiten),
das mit den Eltern abgesprochen wird.
(4) Ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung besteht erst, wenn zwischen Eltern und Träger ein
schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist
(5) Es wird darauf hingewiesen, dass es zum Schutzauftrag des Trägers der Kindertagesbetreuung gehört,
sich bereits zu Beginn des Besuchs der Einrichtung Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes
zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendige Früherkennungsuntersuchung
und den Impfschutz gegen Masern wahrnimmt. Aus diesem Grund muss bei Abschluss des Bildungs-
und Betreuungsvertrages ein Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung mitgebracht und ein
Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vorgelegt werden.
§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten
(1) Das Kindergartenjahr/Hortjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des
Folgejahres.
(2) Die regelmäßigen Öffnungszeiten und die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist
(Schließzeiten), werden vom Träger unter Einbindung der Einrichtungsleitung festgelegt und durch
Aushang bekannt gegeben.
(3) Schließzeiten orientieren sich nach Möglichkeit an den Schulferien, sowie an Fortbildungs- und
Besinnungstagen etc. des Personals.
Die Schließzeiten werden den Eltern rechtzeitig, in der Regel im September bekannt gegeben.
Die Einrichtung hat an 30 Tagen geschlossen.
(4) Zusätzlich können 5 Tage aufgrund von Personalfortbildungen geschlossen werden.
(5) Der Träger ist berechtigt, aus rechtlichen, betrieblichen oder personellen Gründen die Öffnungszeiten
zu ändern oder die Einrichtung vorübergehend zu schließen. Die Eltern werden hierüber unverzüglich
informiert.
(6) Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten sind in den Kindertagesstätten von Montag
bis Freitag von 7:30 Uhr – 16:30 Uhr und im Kinderhort von Montag bis Freitag von 11.20 Uhr bis 17.30
Uhr (in Zeiten der Ferienbetreuung von 7.45 Uhr bis 17.00 Uhr).
§ 4 Buchungszeit
(1) Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten in der Buchungsvereinbarung (Anlage 1 zum
Bildungs- und Betreuungsvertrag) die benötigte tägliche Buchungszeit mit dem Träger vereinbaren, in
der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut
wird. Die stundenbezogene Buchungszeit bemisst sich dabei an den in Anlage 1 aufgeführten einzelnen
Buchungszeitkategorien (z.B. von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden, von mehr als fünf bis
einschließlich sechs Stunden, usw.).
(2) Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen zu können, ist es
notwendig, dass die Kinder regelmäßig durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche die
Einrichtung besuchen. Daraus ergibt sich eine Mindestbuchungszeit von 3 bis 4 Stunden/Tag.
(3) Die Buchungszeit ist für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages vereinbart. In der
Eingewöhnungszeit (Dauer bis zu max. einer Woche) der Kinder kann die tatsächliche Betreuungszeit
von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.
(4) Änderungswünsche während des Kindergarten-/Hortjahres müssen an die Einrichtungsleitung gerichtet
werden. Diese entscheidet, in Absprache mit dem Träger, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
förderrechtlichen Bestimmungen, ob eine Änderung der Buchungszeiten möglich ist.
(5) Die Änderung der Buchungszeit ist wirksam, wenn in einem schriftlichen Nachtrag zum Bildungs- und
Betreuungsvertrag die Buchungsvereinbarung und ggf. die Elternbeitragsvereinbarung zwischen Träger
und Eltern neu vereinbart wird.
Der Träger kann die Änderung der Buchungszeit ablehnen, wenn nicht ausreichend qualifiziertes
Personal zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 5 Elternbeitrag
(1) Der vom Träger festgelegte Elternbeitrag ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern an
dem Betriebsaufwand der Einrichtung.
(2) Der Elternbeitrag ist ganzjährig zu entrichten. Er wird in 12 monatlichen Beiträgen erhoben. Der
Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen
des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen
Kündigung zu bezahlen.
(3) Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens am dritten Werktag eines Monats
auf dem Konto des Trägers eingegangen sein. Zahlungsbeginn ist der Monat der Aufnahme des Kindes
in die Einrichtung.
(4) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren mittels Einzugsermächtigung erhoben.
(5) Der Träger ist berechtigt, den Elternbeitrag auch während des laufenden Jahres durch schriftliche
Erklärung gegenüber den Eltern neu festzusetzen. Die Anpassungen werden frühestens zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, welcher auf die Benachrichtigung der Eltern erfolgt.
(6) Die Eltern können beim Jugendamt oder Sozialamt einen Antrag auf Befreiung oder Kostenübernahme
stellen. Bis zum Vorliegen eines Bewilligungsbescheides des Kostenträgers und dem Eingang der
Beträge auf dem Konto des Trägers haben die Eltern die geschuldeten Elternbeiträge zu entrichten.
(7) Zur Entlastung der Familien leistet der Staat derzeit einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder im
Alter von 3 bis 5 Jahren in Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt maximal 100 € pro Monat
und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr
vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss des Staates wird auf die in Abs. 8 genannten
Beiträge angerechnet.
(8) Derzeit gelten folgende Beiträge:
§ 6 Aufsicht in der Kinderkrippe bzw. im Kindergarten
(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt alleine den Eltern.
(2) Beim täglichen Bringen muss das Kind von einem Erwachsenen dem pädagogischen Personal
übergeben werden. Die Aufsichtspflicht des päd. Personals beginnt erst, wenn das Kind persönlich
durch Begrüßung mittels eines Handschlags durch das Personal, angenommen wurde.
(3) Der Träger geht entsprechend den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus,
dass Kinder im Vorschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig sind. Sie dürfen daher nur unter
Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Eltern haben deshalb grundsätzlich dafür zu sorgen, dass das Kind von einer geeigneten
Begleitperson täglich gebracht und abgeholt wird. Die Begleitperson muss mindestens 14 Jahre alt sein.
(4) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte
Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es
abgeholt wird.
(5) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen, ist im Voraus eine persönliche, schriftliche
oder telefonische Erklärung der Eltern an die Gruppenleitung der Einrichtung erforderlich.
(6) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die mit den Eltern
vereinbarte Buchungszeit, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem.
Nehmen Kinder außerhalb der vereinbarten Buchungszeit in den Räumlichkeiten der Einrichtung an
Veranstaltungen von externen Dritten teil (z.B. Frühförderung), geht die Aufsicht auf diese über. Die
Eltern sind gehalten, sich hierüber mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen.
(7) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder
die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten
oder dort mit ihm anwesend sind.
§ 7 Aufsicht im Kinderhort
(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt alleine den Eltern. Dies gilt auch
dann, wenn das Kind allein in die Einrichtung kommt oder ein Bus die Kinder bringt oder holt. Ebenso gilt
dies, wenn das Kind mit schriftlicher Zustimmung der Eltern den Heimweg zur vereinbarten Zeit alleine
antritt.
(2) Beim täglichen ankommen in der Einrichtung muss das Kind sich beim pädagogischen Personal
melden. Die Aufsichtspflicht des päd. Personals beginnt erst, wenn das Kind persönlich das päd. Personal
begrüßt.
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte
Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt
wird. Ebenso endet die Aufsichtspflicht des päd. Personals, wenn sich das Kind beim päd. Personal
verabschiedet und wie mit den Eltern vereinbart den alleinigen Heimweg antritt.
(4) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen, ist im Voraus eine persönliche, schriftliche
oder im Einzelfall telefonische Erklärung der Eltern an die Gruppenleitung der Einrichtung erforderlich.
(5) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die mit den Eltern
vereinbarte Buchungszeit, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem. Nehmen
Kinder außerhalb der vereinbarten Buchungszeit in den Räumlichkeiten der Einrichtung an Veranstaltungen
von externen Dritten teil (z.B. Frühförderung, Nachhilfe usw.) geht die Aufsicht auf diese Veranstalter über.
Die Eltern sind gehalten, sich hierüber mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen.
(6) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder
die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten
oder dort mit ihm anwesend sind.
§ 8 Gesetzliche Unfallversicherung
(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall
versichert:
- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge,
Feste, etc.).
Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der Einrichtung
unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden
kann.
§ 9 Haftung
(1) Der Träger oder/und das Personal übernehmen kein Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der
Kleidung bzw. anderer persönlicher Gegenstände des Kindes, insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug,
Fahrräder etc.. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(2) Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Träger.
§ 10 Rechte und Pflichten der Eltern
(1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben partnerschaftlich bei
der Bildung, Erziehung und Betreuung mit den Eltern zusammen.
Die Eltern werden gebeten, sich an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden einzubringen und
angebotene Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen.
(2) Die Eltern sind im Umfang des Sozialdatenschutzes angehalten, bei der Anmeldung weitere Auskünfte
zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben und
Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, private Telefonnummern und nach
Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes anzugeben. Jede Änderung dieser
Angaben ist der Gruppenleitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung regelmäßig und
pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen.
(5) Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Eltern
umgehend die Einrichtung verständigen.
§ 11 Elternbeirat
(1) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird in
jeder Einrichtung ein Elternbeirat eingerichtet, der jährlich zum Beginn des Kindergartenjahres gewählt
wird.
(2) Der Elternbeirat wird nach einem vom amtierenden Elternbeirat bestimmten demokratischen Verfahren
gewählt. Der Elternbeirat hat bei Einrichtungen mit bis zu 50 Kindern 5 Mitglieder, bei Einrichtungen mit
bis zu 100 Kindern 7 Mitglieder und über 100 Kinder 9 Mitglieder. Es können bis zu 3 Ersatzleute
gewählt werden, die in der Reihenfolge des Wahlergebnisses bei Verhinderung bzw. Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes in den Elternbeirat nachrücken bzw. vertreten.
(3) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Einrichtung
im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet (Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG).
(4) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger
abzugeben.
§ 12 Krankheitsfälle
(1) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Leitung der Einrichtung
mitzuteilen, z.B. Behinderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.
(2) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der
Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
maßgebend.
(3) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S.
2 IfSG zu belehren.
(4) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu
Hause zu behalten. Ein Wiederbesuch der Einrichtung ist erst gestattet, wenn das Kind 24 Stunden
symptomfrei ist oder ein Arzt den Wiederbesuch der Einrichtung schriftlich erlaubt.
(5) Der Träger ist berechtigt, Kinder mit ansteckenden Erkrankungen zeitweilig vom Besuch der Einrichtung
auszuschließen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
(6) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine ärztliche Bescheinigung verlangen,
in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung
der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Etwaige Kosten tragen die Eltern.
(7) Bei chronischen Erkrankungen (Diabetes, Asthma, etc.) werden ärztlich verordnete Medikamente, die
eine Einnahme in der Einrichtung während der Buchungszeiten notwendig machen, nur nach ärztlicher
Verordnung und schriftlicher Vereinbarung zwischen Arzt, Eltern und der Leitung der Einrichtung
verabreicht.
§ 13 Beendigung
(1) Kündigung der Eltern:
Die Eltern können den Bildungs- und Betreuungsvertrag nur im Ganzen ohne Angaben von Gründen
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Zu einem Zeitpunkt zwischen
dem 1. Juni und dem 31. August ist die Kündigung unter Einhaltung der Frist nur zum Ende des
Kindergartenjahres (31. August) möglich.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird.
Einer Kündigung bedarf es auch nicht, wenn im Kinderhort der Leitung bei einer schriftlichen Abfrage
mitgeteilt wird, dass der Betreuungsvertrag im kommenden Hortjahr nicht weitergeführt werden soll.
(2) Kündigung des Trägers:
Der Träger kann den Bildungs- und Betreuungsvertrag mit Angabe von Gründen mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
- Das Kind länger als drei Wochen ununterbrochen ohne Angaben von Gründen gefehlt hat.
- Die Eltern mit der Bezahlung des Elternbeitrags für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug
geraten.
- Die Eltern wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem Bildungs- und
Betreuungsvertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem
pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint.
Eine solche Pflichtverletzung der Eltern liegt insbesondere vor, wenn sie trotz schriftlicher
Abmahnung weiterhin anhaltend gegen die vereinbarte Buchungszeit verstoßen und innerhalb einer
vom Träger gesetzten Frist von 14 Tagen eine vom Träger vorgelegte geänderte
Buchungsvereinbarung nicht zu Stande kommt.
- Das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert werden kann. Diese Feststellung wird von
der Leitung der Einrichtung und der zuständigen pädagogischen Fachkraft gemeinsam mit dem
Träger nach eingehender Erörterung mit den Eltern getroffen.
- Die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit oder die Personalsituation (Anstellungs-schlüssel) die
wirtschaftliche Führung der Einrichtung (Sicherung der Zuschussvoraussetzungen der Einrichtung)
beeinträchtigen.
- Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Personal aus wichtigen
Gründen nicht mehr möglich ist.
Das Betreuungsverhältnis endet nach fristloser Kündigung sofort, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Träger die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Monats
nicht zugemutet werden kann.
§ 14 Datenschutz, Weitergabe von Daten
Der Schutz von Sozialdaten wird durch die Anordnungen über den Sozialdatenschutz in der freien
Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet, die die bayerischen (Erz-)Diözesen in ihren
jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht haben. Demzufolge sind für die von den Mitarbeitern in der freien
Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten über junge
Menschen und deren Familien das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften
(Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 2-4; VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend
anzuwenden.
Im Übrigen gilt das Gesetzt über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu erlassene
Durchführungsverordnung.
(1) Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten
Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der
zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
Darüber hinaus ist die Leitung verpflichtet personenbezogene Daten des Betroffenen im Falle des
fehlenden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bei der Aufnahme in die Einrichtung oder
einer meldepflichtigen Erkrankung während der vertraglichen Laufzeit an das Gesundheitsamt gemäß §
34 Infektionsschutzgesetz weiterzugeben.
(2) Eine Weitergabe von Daten an Grundschulen (Informationsbogen zur Vorbereitung der Einschulung -
Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erfolgen.
(3) Das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen zur Verwendung für die Öffentlichkeitsarbeit der
Einrichtung, zu Dokumentation der Entwicklung des Kindes oder zur Weitergabe an die Eltern bedarf
der Einwilligung der Sorgeberechtigten.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
Alle bisherigen Ordnungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.